Satzung
§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Lauchringen 1925 e.V.“ abgekürzt: „ TV Lauchringen“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 79787 Lauchringen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Waldshut-Tiengen.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Leistungs- und Breitensports.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes.
b. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Vorträgen etc.
c. Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke . Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen oder Erstattung des gemeinen Wertes ihrer geleisteten Sacheinlagen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
2. Der Verein besteht aus:
a. Ordentlichen Mitgliedern
b. Außerordentlichen Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
d. Fördernden Mitgliedern
3. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Turnverein Lauchringen voraus. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und somit volljährig und geschäftsfähig sind.
4. Außerordentliche Mitglieder sind:
a. Mitglieder, die nicht volljährig sind, z.B. Kinder und Jugendliche
b. Juristische Personen.
5. Ordentliche Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten sind in der Ehrenordnung geregelt.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag – die Beitrittserklärung – zu richten. Der Vorstand entscheidet über das Aufnahmegesuch.
2. Aufnahmeanträge von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.
3. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
4. Mit seinem Beitritt in den Verein erkannt das Mitglied die Satzungen und die bestehenden Ordnungen an.
5. Jede natürliche und juristische Person kann förderndes Mitglied des TV Lauchringen werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle oder materielle Leistungen. Fördernde Mitglieder nehmen nicht am aktiven Sportgeschehen teil.
6. Bewerber um die Mitgliedschaft können bis zu viermal ein „Schnuppertraining“ absolvieren. Für die Zeit des „Schnuppertrainings“ wird kein Beitrag erhoben. Danach muss der Bewerber entscheiden, ob er Mitglied wird.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
2. Mitglieder- und Zusatzbeiträge sind Jahresbeiträge, sie werden fällig bei Eintritt in den Verein. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren erhoben. Mit der Beitrittserklärung wird dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zum Einzug erteilt. Sollte ein Mitglied eine andere Form der Beitragszahlung wählen, kann eine Gebühr erhoben werden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.
5. Für kostenintensivere Leistungsabteilungen kann ein zusätzlicher Abteilungsbeitrag erhoben werden, über deren Höhe der Vorstand mit dem jeweiligen Abteilungsleiter entscheidet.
6. Zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs kann eine Umlage erhoben werden. Die Höhe der Umlage bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Umlage darf maximal das Doppelte des vom Mitglied zu zahlenden Jahresbeitrages – ohne Zusatzbeiträge – betragen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind hiervon ausgeschlossen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. Mit dem Tod
b. Durch Austritt (Kündigung)
c. Durch Ausschluss aus dem Verein
d. Streichung von der Mitgliederliste
e. Durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und nur möglich zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss dem Verein spätestens am 30. November vorliegen. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt bei Rückständen der Beitragspflichten für länger als ein Jahr. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auch dann erfolgen, wenn auf Grund des Lastschriftverfahrens von dem Mitglied Widerspruch gegen die Einziehung des Mitgliedsbeitrages eingelegt wird und somit der Beitrag nicht eingezogen werden kann.
§ 8
Ausschluss aus dem Verein
1. Der Ausschluss aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand.
4. Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds bedarf zu seiner Wirksamkeit einer zweidrittel Mehrheit der in der Sitzung stimmberechtigten Mitglieder.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied sofort mit Begründung mitzuteilen.
7. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
8. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Verfahrens unberührt.
§ 9
Organe des Vereins
1. Der Vorstand (§ 10)
2. Die Mitgliederversammlung (§ 12)
3. Der/die Geschäftsstellenleiter/in Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Für den/die Geschäftsstellenleiter/in des Vereins gelten gesonderte Regelungen. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes (§ 670 BGB) gilt die Finanzordnung des Vereins.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der:
a. 1. Vorsitzenden
b. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. Abteilungsleiter
d. Kassierer
e. Schriftführer
f. sowie bis zu drei Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch Wahlen in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird rollierend für zwei Jahre gewählt. In ungeraden Jahren werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in gewählt. In geraden Jahren werden der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/in und die Beisitzer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten und das dafür erforderliche Personal einstellen. Der Vorstand kann die Leitung der Geschäftsstelle einem/er Geschäftsstellenleiter/in übertragen.
4. Die Vorstandsbeschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5. Der/die 1. Vorsitzende und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von BGB § 26.
6. Bei Vorstandssitzungen ist der/die Geschäftsstellenleiter/in anwesend, um Bericht zu erstatten.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegt. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Bericht des Kassenwartes, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes.
b. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
c. Änderung der Satzungen (Einschl. der Gründung neuer Abteilungen).
d. Auflösung des Vereins.
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
g. Erhebung einer Umlage.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn:
a. dies im Interesse des Vereins erforderlich ist
b. 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt,
3. Der Termin der Mitgliederversammlung und Tagesordnung wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher im Lauchringer Gemeindeblatt bekannt gegeben.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
5. In die Tagesordnung können nur Anträge aufgenommen werden, die dem Vorstand mindestens fünf Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Zulassung mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Als Dringlichkeitsanträge sind ausnahmsweise nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet.
8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt.
9. Für die Entlastung des Vorstandes ist ein Wahlleiter zu bestimmen. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
10. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
11. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Antrag finden geheime Wahlen statt.
12. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Belegen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Kassierers.
§ 13
Abteilungen
1. Die Mitglieder einer Abteilung bestimmen ihren Abteilungsleiter, der die Interessen der Abteilung im Vorstand vertritt. Der Abteilungsleiter wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Abteilungsleiter kann durch Beschluss des Vorstandes abberufen werden.
2. Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die Organisation eines geregelten Übungsund Wettkampfbetriebes.
3. Der Abteilungsleiter kann unter Berücksichtigung der Steuervorschriften und der Finanzordnung über das für seine Abteilung genehmigte Budget verfügen. Die Anschaffung von Sportgeräten muss vom Vorstand genehmigt werden.
4. Alle Veranstaltungen, die von einer Abteilung veranstaltet werden, sind im Namen und für Rechnung des TV Lauchringen 1925 e.V. durchzuführen.
5. Abteilungen mit Kursangeboten können eine eigene mit dem Vorstand abgesprochene Kasse führen, die der uneingeschränkten Prüfung durch den Kassierer und den Kassenprüfern des Vereins unterliegt.
§ 14
Vereinsordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erstellen. Diese Ordnungen haben keine Satzungsqualitäten.
Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a. Geschäftsordnung (Sinn, Zweck und Aufgaben einer Geschäftsleitung, Aufgaben des Schriftführers, Kassierers)
b. Beitragsordnung
c. Finanzordnung (beinhaltet die Höhe von Zahlungen durch den Kassierer, bzw. Geschäftsführer, oder auch Kosten der Regelung von Ausgabenersatzleistungen an Mitglieder)
d. Ehrenordnung
e. Jugendordnung
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen Dreiviertel der anwesenden Mitglieder für den Auflösungsantrag stimmen.
1. Wird der Verein aufgelöst oder entfällt der steuerbegünstigte Zweck, so haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung eingezahlter Mitgliedsbeiträge oder getätigter Spenden.
2. Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Lauchringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Hierzu wird die Bewilligung des Finanzamtes eingeholt.
§ 16
Haftung des Vereins
Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum oder vom Eigentum aus dem Verein das von anderen zur Nutzung überlassen wurde, haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten. Der Verein haftet nicht für persönliche Verluste. Sportunfälle sind von diesem Paragraphen ausgeschlossen.
Stand: Januar 2017
Download der Satzung
Hier ist die Satzung des TV Lauchringen 1925 e.V. als PDF zum Download erhältlich.